Das Masern Schutzgesetz

Grundlage dieses Textes ist die Drucksache 19/13452 „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“. Daraus haben wir die, nach unserer Meinung nach, wichtigsten Neuerungen für Eltern und Arbeitnehmer entnommen und vereinfacht dargestellt. Das Masernschutzgesetz tritt voraussichtlich am 01.03.2020 in Kraft. Folgende und weitere Paragraphen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden durch das Masernschutzgesetz abgeändert:

§20, Absatz 4

Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§20, Absatz 6, Satz 2

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.

§20, Absatz 8 bis 14 wurden angefügt

Folgende Personen müssen einen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen:

  • Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden:
    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Personen, die bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden:
    • Heime
  • Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind:
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern
    • vollziehbar Ausreisepflichtige
    • Flüchtlinge und Spätaussiedler
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 Tätigkeiten ausüben:
    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Punkten 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Religiöse Gründe (Juden) oder moralische Gründe (DNA von Föten im MMR Impfstoff) gegen das Impfen werden nicht akzeptiert und sind als Ausnahme im Gesetzestext nicht enthalten.
  • Die oben genannten Regelungen gelten auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.
  • Der Nachweis eines Masern Impfschutzes nach Empfehlung der STIKO kann nachgewiesen werden mittels:
    • Ärztliches Zeugnis über Immunität (Impfpass oder Antikörpertiter)
    • Ärztliches Zeugnis über vorhandene Kontraindikation
  • Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 (Kindergärten, Schulen etc.) betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.
  • Das Gesundheitsamt darf den Impfstatus in oben genannten Tätigkeitsbereichen Tätigen abfragen und kann gegebenenfalls ein Arbeitsverbot erteilen, wenn kein vollständiger Impfschutz vorliegt.
  • Durch §20 IfSG, Absatz 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§73, Absatz 1a

  • Bis zu 2500€ Bußgeld für die Aufnahme oder die Beschäftigung einer nicht vollständig geimpften Person
  • Bis zu 2500€ Bußgeld wenn eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird
  • Bis zu 2500€ Bußgeld wenn ein Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird
  • Bis zu 2500€ Bußgeld wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt